Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026BAnz AT 27.08.2026 B1, gültig ab 21.07.2026
Zuschussrechner | BEG EM| BAFA
Für Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden: Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Heizung, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Der Einbau eines neuen Wärmeerzeugers wird nicht über das BAFA, sondern über die KfW (Programm 458) gefördert.
Unverbindliche Berechnung – keine Förderzusage
Dieser Rechner dient der ersten Orientierung. Ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird, entscheidet allein das BAFA im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Maßgeblich sind ausschließlich die Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026, die zugehörigen Technischen Mindestanforderungen, das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen sowie der Bescheid des BAFA im Einzelfall.
Die Berechnung ersetzt keine Förder-, Rechts- oder Steuerberatung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen, Änderungen der Förderbedingungen bleiben vorbehalten. Treffen Sie Investitionsentscheidungen erst nach Prüfung durch einen Energieeffizienz-Experten.
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Fördersatz je Maßnahme
Jede Leiste zeigt den Fördersatz einer Maßnahme in Prozent ihrer angesetzten Kosten. Der iSFP-Bonus wirkt nur auf den Teil der Kosten oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP, der Fördersatz einer Maßnahme kann daher zwischen 15 und 20 Prozent liegen.
So wird beantragt
Höchstgrenzen im Überblick
Hinweise zu Ihren Angaben
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Antrag vor Vorhabenbeginn im BAFA-Portal. Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem das voraussichtliche Umsetzungsdatum hervorgeht.
Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden und gelten nicht als Vorhabenbeginn.
Für Anträge zu Gebäudehülle, Anlagentechnik, Fachplanung und Baubegleitung sowie für jeden Antrag mit iSFP-Bonus ist ein Energieeffizienz-Experte der Kategorie „BEG – Wohngebäude“ einzubinden. Er erstellt vor dem Antrag die technische Projektbeschreibung (TPB-ID) und nach Abschluss den technischen Projektnachweis (TPN-ID). Für die Heizungsoptimierung ohne iSFP-Bonus genügt eine Fachunternehmererklärung.
Bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind ausschließlich Sachverständige der Kategorie „BEG – Wohngebäude Denkmal“ zugelassen; dafür gelten angepasste U-Wert-Anforderungen.
Wird die Baubegleitung gefördert, muss der Energieeffizienz-Experte vorhabenbezogen unabhängig beauftragt sein. Er darf weder mit den bauausführenden Unternehmen verbunden sein noch von ihnen beauftragt werden oder ihnen Leistungen vermitteln. Andernfalls gilt statt 50 Prozent der Fördersatz der investiven Maßnahme, und es können keine zusätzlichen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung angesetzt werden.
Die Technischen Mindestanforderungen müssen eingehalten werden, etwa U-Werte von 0,20 W/(m²·K) für Außenwände, 0,14 W/(m²·K) für Dachflächen und oberste Geschossdecken, 0,95 W/(m²·K) für Fenster sowie 0,25 W/(m²·K) für Kellerdecken und Bodenflächen gegen Erdreich.
Bei Maßnahmen, welche die Luftdichtheit erhöhen, ist ein Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen erforderlich.
Die Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 a wird nur in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten gefördert.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro brutto je Einzelmaßnahme.
Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten wird nur für die förderfähigen Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP gewährt und setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto voraus. Ausgenommen sind Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Fachplanung und Baubegleitung.
Umsetzung innerhalb von 36 Monaten nach Zuwendungsbescheid. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Danach entfällt der Anspruch auf Auszahlung.
Die geförderten Bauteile und Anlagen sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Bei Verkauf innerhalb dieser Frist sind Förderung, Nutzungspflicht und Verschlechterungsverbot auf den Erwerber zu übertragen.
Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen, Prototypen sowie gebrauchte Anlagen. Bei Eigenleistung sind nur die Materialkosten förderfähig, und ein Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmer muss die fachgerechte Ausführung bestätigen.
Rechnungen sind unbar zu begleichen und müssen Name des Antragstellers, Maßnahme, Arbeitsleistung, Durchführungszeitraum und Gebäudeadresse ausweisen.
Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist bis 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben möglich, bei kommunalen Antragstellern bis 90 Prozent. Für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen sind die Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG.
Der Ergänzungskredit der KfW ist kombinierbar, bis 120.000 Euro je Wohneinheit. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Zinsvorteil.
Nicht antragsberechtigt sind Bund und Länder samt ihren Einrichtungen, politische Parteien sowie Antragsteller in der Insolvenz. Mieter und Pächter können bei diesen Einzelmaßnahmen Antrag stellen, wenn auch der Eigentümer antragsberechtigt ist und vorab informiert wurde.
Nach einem Verzicht auf die Zusage kann für dasselbe Vorhaben frühestens nach sechs Monaten ein neuer Antrag gestellt werden.
Die Förderrichtlinie endet mit Ablauf des 31.12.2030.